{"id":645,"date":"2018-06-28T11:44:40","date_gmt":"2018-06-28T11:44:40","guid":{"rendered":"http:\/\/bello-ade-in-park-und-see.de\/?page_id=645"},"modified":"2018-06-28T15:48:41","modified_gmt":"2018-06-28T15:48:41","slug":"hundesteuer","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/bello-ade-in-park-und-see.de\/index.php\/hundesteuer\/","title":{"rendered":"Hundesteuer tats\u00e4chlich erheben! Schreiben an den Hauptausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses"},"content":{"rendered":"<h4 style=\"text-align: right;\"><a href=\"http:\/\/bello-ade-in-park-und-see.de\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/B-Hundesteuer.pdf\">PDF-Version<\/a><\/h4>\n<p>Sehr geehrter Herr Verrycken, sehr geehrter Herr Statzkowski,<br \/>\nsehr geehrte Abgeordnete,<\/p>\n<p>mit diesem Schreiben m\u00f6chten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Regelungen des Berliner Hundesteuergesetzes eklatant gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit versto\u00dfen. Die Erhebungsregel ist nicht auf Durchsetzung angelegt, sie basiert allein auf den Angaben der Steuerpflichtigen (Vertrauensvorschussprinzip) und Kontrollen finden so gut wie nicht statt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht ausdr\u00fccklich betont, dass steuerrechtliche Vorgaben einer \u00dcberpr\u00fcfbarkeit bed\u00fcrfen (Verifikationsprinzip, BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 09. M\u00e4rz 2004 &#8211; 2 BvL 17\/02).<span style=\"color: #ff00ff;\">1<\/span> Wir bitten Sie, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu beachten und diesen Missstand unverz\u00fcglich abzustellen.<\/p>\n<p>Die Leits\u00e4tze des Bundesverfassungsgerichts:<br \/>\n<em>1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt f\u00fcr das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen <\/em><em>durch ein Steuergesetz rechtlich und tats\u00e4chlich gleich belastet werden. Wird die <\/em><em>Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens <\/em><em>prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage <\/em><em>nach sich ziehen (Anschluss an BVerfGE 84, 239).<\/em><br \/>\n<em>2. Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der <\/em><em>materiell pflichtbegr\u00fcndenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten\u00a0\u00a0 hebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit f\u00fchrt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz <\/em><em>von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widerspr\u00fcchlich auf Ineffektivit\u00e4t <\/em><em>angelegten Rechts.<\/em><\/p>\n<p>Stichprobenartige Erhebungen zeigen seit Jahren, dass in Berlin jeder zweite Hund steuerlich nicht erfasst ist.<span style=\"color: #ff00ff;\">2<\/span> Damit entgehen dem Land nicht nur allj\u00e4hrlich rd. 11 Mio. Euro an\u00a0\u00a0 Einnahmen, sondern wenn Steuervermeidung keinerlei Konsequenzen hat, geht die\u00a0 Lenkungsfunktion des Gesetzes \u2013 die Begrenzung der Zahl der Hundehaltungen \u2013 verloren.<\/p>\n<p>Folgende Zahlenverh\u00e4ltnisse verdeutlichen, wie gering die Kontrolldichte ist:<br \/>\n104.757\u00a0\u00a0\u00a0 gemeldete Hunde 2016. (Die tats\u00e4chliche Zahl der Hunde d\u00fcrfte doppelt so hoch sein.)<br \/>\n7.500 (bzw. 15.000)\u00a0\u00a0\u00a0 Hunde m\u00fcssten j\u00e4hrlich kontrolliert werden, wenn \u2013 rein statistisch \u2013 jeder Hund w\u00e4hrend seiner Lebensdauer einmal kontrolliert werden soll.<br \/>\nca. 890\u00a0\u00a0\u00a0 bei den Finanz\u00e4mtern eingegangene Kontrollmitteilungen<br \/>\nca. 1.000\u00a0\u00a0\u00a0 Hundebisse (einschlie\u00dflich gef\u00e4hrlichen Anspringens), die angezeigt und wo die Amtstier\u00e4rzte zwecks Wesenspr\u00fcfung des Hundes eingeschaltet wurden.<span style=\"color: #ff00ff;\">3<\/span> (In ca. 600 F\u00e4llen waren Menschen betroffen, in ca. 400 F\u00e4llen andere Hunde).<\/p>\n<p>Die Differenz zwischen einer effektiven Kontrolldichte (mindestens 7.500\/15.000 j\u00e4hrlich) und der Zahl der Kontrollmitteilungen (ca. 890) ist so erheblich, dass davon ausgegangen werden muss, dass eine Kontrolle der Steuerpflicht praktisch nicht stattfindet. Auff\u00e4llig ist zudem die geringe Differenz zwischen der Anzahl der angezeigten Hundebisse und der\u00a0 Kontrollmitteilungen: Au\u00dferhalb von Bissvorf\u00e4llen haben Polizei und Ordnungs\u00e4mter h\u00f6chst selten Kontrollmitteilungen erstellt. Gesonderte, allj\u00e4hrliche Kontrollaktionen von Polizei und Ordnungs\u00e4mtern, von denen die Senatsverwaltung f\u00fcr Finanzen wiederholt u.a. in Antworten auf Anfragen von Abgeordneten schreibt, scheinen gar nicht stattzufinden.<span style=\"color: #ff00ff;\">4<\/span> (Eigenen Angaben zu Folge verf\u00fcgt sie dazu \u00fcber keinerlei Zahlen, da die Kontrollaktionen \u201eorigin\u00e4r\u201c von Polizei und Ordnungs\u00e4mtern durchgef\u00fchrt w\u00fcrden.<span style=\"color: #ff00ff;\">5<\/span>)<\/p>\n<p>Die Erhebungsregeln des Berliner Hundesteuergesetzes sind nicht nur ineffizient, sondern das Recht ist verfassungswidrig normativ widerspr\u00fcchlich auf Ineffektivit\u00e4t angelegt. Folgende Widerspr\u00fcche sind hervorzuheben:<\/p>\n<ul>\n<li>Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Steuerkontrollen sind Polizei und Ordnungs\u00e4mter. Sofern es sich nicht um Straftaten (z.B. K\u00f6rperverletzungen) handelt, liegt die Zust\u00e4ndigkeit in der Zeit von 6\u00a0 Uhr bis 22 Uhr \u2013 wo Hunde f\u00fcr gew\u00f6hnlich ausgef\u00fchrt werden \u2013 allein bei den chronisch unterbesetzten Ordnungs\u00e4mtern. In der Folge finden Steuerkontrollen zumeist nur dann statt, wenn anderweitige Delikte vorliegen.<\/li>\n<li>Die Effizienzvorgaben, denen die Ordnungs\u00e4mter unterliegen, konterkarieren die\u00a0 Durchsetzung des Hundesteuergesetzes. Die Ordnungs\u00e4mter sind gehalten, j\u00e4hrlich eine vorab bestimmte Summe an Ordnungsgeldern einzunehmen. Dies f\u00fchrt zu einer Hierarchisierung\u00a0 der zu verfolgenden Ordnungswidrigkeiten nach Einnahmechancen: Einen Hundehalter zu kontrollieren und zu belangen, ist \u2013 gemessen am Zeitaufwand \u2013 ineffizient.<\/li>\n<li>Die Ertr\u00e4ge der Hundesteuerkontrollen von Polizei und Ordnungsamt gehen ausschlie\u00dflich an das Finanzamt; Hundehalter auf die Einhaltung der Steuerpflicht zu kontrollieren, bringt f\u00fcr den \u201eBetrieb\u201c Ordnungsamt keinen \u201eGewinn\u201c.<\/li>\n<li>Seit 2002 stellt die Nicht-Anbringung der Steuermarke am Halsband keine\u00a0 Ordnungswidrigkeit mehr dar.<span style=\"color: #ff00ff;\">6<\/span> Dies erschwert es Polizei und Ordnungsamt ungemein, Verst\u00f6\u00dfe gegen die Hundesteuerpflicht im Rahmen des allgemeinen Streifendienstes beil\u00e4ufig zu entdecken.<\/li>\n<li>\u00a0Die Pflicht zur Verifikation des Hundesteuergesetzes durch den Gesetzgeber wird missachtet, wenn Polizei und Ordnungs\u00e4mter \u201eorigin\u00e4r\u201c f\u00fcr die Kontrollen verantwortlich sind und die Senatsverwaltung f\u00fcr Finanzen deshalb(!) keine Informationen \u00fcber die Anzahl der durchgef\u00fchrten Kontrollen und deren Ergebnisse hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die noch ausstehende Umsetzung des Hundegesetzes von 2016 wird an diesen verfassungswidrigen Gegebenheiten nichts \u00e4ndern. Warum schlie\u00dflich sollten Hundebesitzer ihren Hund im Register anmelden, w\u00fcrden sie dann doch auch Hundesteuer zahlen m\u00fcssen? Wir fordern Sie hiermit auf, das normative Umfeld (u.a. die Regeln f\u00fcr Polizei und Ordnungs\u00e4mter) so auszugestalten, dass die verfassungsrechtlich gebotene Gleichheit im Belastungserfolg hergestellt wird und das Hundesteuergesetz seine Funktionen der Erzielung von Einnahmen und der Regulierung einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Ausdehnung der Hundehaltungen in Berlin wieder erf\u00fcllen kann. Hilfsweise k\u00e4men u.E. einstweilen auch gesonderte Kontrollaktionen (z.B. unter Zuhilfenahme privater Dienstleister, wie anderswo praktiziert) in Betracht.<\/p>\n<p>Wir bitten um Antwort binnen vier Wochen.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<br \/>\nBI \u201ebello ade in park und see\u201c<br \/>\ni.A. PD Dr. Helga Ostendorf<\/p>\n<p>Fu\u00dfnoten:<br \/>\n<span style=\"color: #ff00ff;\">1)<\/span> https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2004\/03\/ls20040309_2 bvl001702.html<br \/>\n<span style=\"color: #ff00ff;\">2)<\/span>\u00a0 2010 59% von 911 kontrollierten Hunden (Schreiben des Finanzsenats III C-G 1600 \u2013 17\/2017 v. 11.3.2011).\u00a0 In den Jahren 2013 bis 2015 zwischen 819 und 956 kontrollierte Hunde; 48% bis 51% waren nicht angemeldet (Mail des Finanzsenats III C 24 v. 31.5.2016).<br \/>\n<span style=\"color: #ff00ff;\">3)<\/span> https:\/\/www.berlin.de\/sen\/verbraucherschutz\/aufgaben\/tierschutz\/hundehaltung\/hundebiss-statistik- 314090.php<br \/>\n<span style=\"color: #ff00ff;\">4)<\/span> Schriftliche Anfrage Joschka Langenbrinck (SPD) Drucks. 17\/14648; schriftliche Anfrage Stefan F\u00f6rster (FDP) Drucks. 18\/10201; Mail des Finanzsenats III D v. 6.5.2016.<br \/>\n<span style=\"color: #ff00ff;\">5)<\/span> Mail des Finanzsenats III C 24 v. 31.5.2016.<br \/>\n<span style=\"color: #ff00ff;\">6)<\/span> Katalog der Ordnungswidrigkeiten 2017, S. 3, Ziff. B 1 mit Bezug auf die Tollwut-Verordnung;<br \/>\nAbgeordnetenhaus, Stellungnahme zum Bericht des Rechnungshofs, Drucks. 17\/1185, Ziff. 283.<\/p>\n<p>5. Juni 2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>PDF-Version Sehr geehrter Herr Verrycken, sehr geehrter Herr Statzkowski, sehr geehrte Abgeordnete, mit diesem Schreiben m\u00f6chten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Regelungen des Berliner Hundesteuergesetzes eklatant gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit versto\u00dfen. 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